AGB Inhouse-Seminare

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB Inhouse Training
Allgemeine Geschäftsbedingungen - (AGB) Inhouse Training

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SWD Consulting  GmbH (Auftragnehmer) gelten für firmeninterne Trainings, Workshops, Coachings, Prozessbegleitungen und Moderationen, also für jede Art von Qualifizierungsmaßnahmen (im Folgenden kurz ‚Seminare‘ genannt), die auf Wunsch des Kunden (Auftraggeber) in dessen Firmenräumen, in einem Tagungshotel oder Online über
Videokonferenzplattformen (virtuelle Trainingsformate) durchgeführt werden. 

Finden Seminare außerhalb der Räumlichkeiten des Auftraggebers statt, gelten bei Beauftragung Dritter (z. B. Vermieter von Veranstaltungsräumen, Veranstaltungsdienstleister, Hotels) die Konditionen und AGB des jeweiligen Leistungserbringers.

1.2 Diese AGB gelten außerdem nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB; entgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Erbringung von Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle und schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (Angebote, Rahmenverträge einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

2. Vereinbarungen, Vertrag, Stornierung, Terminverschiebung bzw. Änderung des Leistungsumfangs, Einsatz Dritter

2.1 Mündliche Vereinbarungen werden vom Auftragnehmer in einer Auftragsbestätigung zusammengefasst. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.
2.2 Stornierungen und Änderungen jeglicher Art bedürfen der Textform.
2.3 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in Textform Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Inhalt und Ablauf eines Seminars ebenso wie der Einsatz der Trainer können unter Wahrung des Gesamtcharakters des Seminars vom Auftragnehmer verändert werden. Dies berechtigt den Auftraggeber weder zu Vertragsrücktritt noch zu einer Kostenminderung.
2.4 Seminare können bis 6 Wochen vor Seminarbeginn kostenfrei storniert oder verschoben werden. Falls Seminare
• später als sechs Wochen vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 40%,
• später als drei Wochen vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 60%,
• später als eine Woche vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 85 % des vereinbarten Honorars.
2.5 Coaching-Stunden können bis 5 Werktage vor Beginn kostenfrei storniert oder verschoben werden. Falls Coaching-Stunden
• innerhalb von fünf bis zwei Werktagen vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 50%,
• innerhalb von 48 bis 24 Stunden vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 75%,
• innerhalb von 24 Stunden vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Auftragnehmer 100% des vereinbarten Honorars.
2.6 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen, Dritte einzusetzen.

3. Annullierung durch den Auftragnehmer

Bei Ausfall des Seminars wegen Krankheit des Trainers, höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (insbesondere behördlicher Verbote, welche die Durchführung eines Seminars unmöglich machen oder Auflagen, die die Durchführung für
den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbinden, Epidemien, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorsehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, Überlastung der Telekommunikationsnetze und vergleichbare technische Störungen bei Online-Seminaren, die außerhalb der Sphähre des Auftragnehmers liegen) vereinbaren die Parteien einen anderen Termin und/oder Veranstaltungsort und/oder passenden Trainer.
Sollte der Auftragnehmer keinen geeigneten Ersatz anbieten können, werden bereits bezahlte Entgelte für vereinbarte bzw. gebuchte Leistungen zurückerstattet.

Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Leistungen, Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise und Leistungen des Auftragnehmers werden einzelvertraglich vereinbart.
4.2 Der Seminarpreis gilt für die einzelvertraglich festgelegte Teilnehmerzahl. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl bedeutet für den Trainer regelmäßig einen Mehraufwand, um die Trainingsqualität aufrecht zu erhalten. In diesen Fällen behalten wir uns das Recht vor, für jeden zusätzlichen Teilnehmer eine Gebühr von € 150,- zzgl. MwSt. pro Tag zu berechnen.
4.3 Alle Leistungen des Auftragnehmers werden dem Kunden per eMail in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen und nach Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt ohne Abzüge inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4 Einwendungen gegen Rechnungen sind umgehend nach deren Zugang in Textform beim Auftragnehmer geltend zu machen. Die Einwendungen müssen innerhalb von 28 Kalendertagen ab Rechnungsdatum eingegangen sein. Die Unterlassung fristgerechter
Einwendungen gilt als Zustimmung.
4.5 Die Rechnungslegung für Seminare erfolgt nach Beendigung des Seminars, bei mehrteiligen Maßnahmen nach Beendigung des jeweiligen Teils (Beispiel: Es wurden zwei Seminarblöcke mit je 3  Seminartagen beauftragt. Die erste Rechnung ergeht am letzten Seminartag des ersten Blocks, die zweite Rechnung ergeht am letzten Seminartage des zweiten Blocks). Eine nur zeitweise Teilnahme von Teilnehmern an Seminaren berechtigt nicht zur Preisminderung. Bei Beauftragungen mit einem Volumen von 5 und mehr Tagen, wird die Hälfte des für das Seminar vereinbarten Honorars 4 Wochen vor der Seminardurchführung in Rechnung gestellt.
4.6 Für kundenspezifische Seminarinhalte fällt regelmäßig eine Vorbereitungspauschale an. Diese wird einzelvertraglich vereinbart.

5. Mitwirkungspflichten
5.1 Der Auftraggeber benennt qualifizierte Mitarbeiter zur Abstimmung der Inhalte und/oder zur Definition besonderer Anforderungen (falls erforderlich).
5.2 Findet das Seminar in den Räumen des Auftraggebers statt, stellt der Auftraggeber einen geeigneten Raum mit der vorab festgelegten Ausstattung kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung.

6. Virtuelle Trainingsformate

6.1 Bei Seminaren, die Online über eine Videokonferenzplattform durchgeführt werden, die vom Auftragnehmer bereitgestellt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass die im Einzelfall vom Auftragnehmer vorausgesetzten technischen Bedingungen
erfüllt werden (z.B. stabile Internetverbindung, aktuelle Browserversion, Lautsprecher oder Headset, ggf. Installation von Videokonferenz-Software). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der technischen Voraussetzungen vorab zu testen.
Technische Probleme während der Dauer des Seminars, sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Sind im Falle von 6.1 Zugangsdaten für die Nutzung der Leistungen erforderlich, sind diese geheim zu halten. Der Auftraggeber ist zur Mitteilung verpflichtet, wenn es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung der Zugangsdaten gibt. Der Auftraggeber haftet
grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten erfolgen, es sei denn, er kann nachweisen, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nicht vorliegt.
6.3 Ein etwaiger Ausfall aufgrund mangelnder Erfüllung der von Auftragnehmer geforderten technischen Voraussetzungen, auch während des Online-Seminars, entbindet den Auftraggeber nicht von der vertraglichen Zahlungspflicht.
6.4 Sollen Seminare auf einer Videokonferenzplattform oder einer anderen Online-Kollaborationsplattformen stattfinden, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit und
Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten technischen Plattformen. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn des Seminars die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen, sowie ggf. weitere Voraussetzungen für den Zugang mitzuteilen.
6.5 Eine Aufzeichnung von virtuellen Trainingsformaten ist ohne vorherige Zustimmung durch den Auftragnehmer nicht zulässig.

7. Urheberrechtsschutz, Seminarunterlagen, Teilnehmerzertifikate

7.1 Die Seminarunterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt. Die Seminarunterlagen stehen dem/r Teilnehmer/in zum Zwecke der Weiterbildung zur Verfügung. Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte an den Seminarunterlagen vor. 
Seminarunterlagen werden dem Auftraggeber ausschließlich in digitaler Form (PDF) zur Verfügung gestellt. 
Sie dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers in irgendeiner Form - auch für Zwecke der eigenen Unterrichtsgestaltung oder internen Nutzung reproduziert, unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet, übersetzt, zur öffentlichen Wiedergabe benutzt und an Dritte weitergegeben werden, auch nicht auszugsweise.
7.2 Teilnehmerzertifikate werden dem Auftraggeber in digitaler Form (PDF) nach Beendigung des Seminares zur Weiterleitung an die Teilnehmenden zur Verfügung gestellt.

8. Datenschutz

8.1 Die Auftragsabwicklung beim Auftragnehmer erfolgt mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten. Die gespeicherten Daten oder Informationen werden, gleich welcher Art (Teilnehmer, Geschäfts- und Betriebsinterna des Kunden) streng vertraulich behandelt. In Bezug auf personenbezogene Daten gelten die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu).
8.2 Soweit Seminare über eine Videokonferenzplattform oder andere Online-Kollaborationsplattformen des Auftraggebers durchgeführt werden, ist dieser verpflichtet die entsprechenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere ggü. Dienstleistern (Auftragsdatenverarbeiter) die vom Auftraggeber zur Bereitstellung der Videokonferenzplattform oder anderer Online-
Kollaborationsplattformen eingesetzt werden.
8.3 Soweit der Auftragnehmer derartige Videokonferenzplattformen oder andere Online-Kollaborationsplattformen einsetzt, verpflichtet sich dieser ebenso, die entsprechenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen.
8.4 Soweit vom Auftraggeber eine Aufzeichnung eines Virtuellen Trainingsformats gewünscht ist, verpflichtet sich dieser die Zustimmung zur entsprechenden Datenverarbeitung der Teilnehmer und des Trainers einzuholen.

9. Vertraulichkeit
9.1 Die Parteien sind verpflichtet, diesen Vertrag und die ihnen unter diesem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die sie bei Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten etwa technischer,
kommerzieller oder organisatorischer Art der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieser Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der betroffenen Partei nicht zu
verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Die Weitergabe an Dritte, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zustimmungspflichtig. Die Weitergabe an Mitarbeitende, inklusive Mitarbeitende
verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG, welche die Informationen für ihre Tätigkeit bei Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Die Parteien stellen jedoch sicher, dass solche
Mitarbeitende an entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt. Jede Partei informiert die andere Partei unverzüglich nach
Kenntniserlangung über etwaige unbefugte Offenlegungen oder einen möglichen Verlust vertraulicher Informationen.
9.2 Diese vorgenannte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
• die andere Partei von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhalten wird,
• bei Abschluss dieses Vertrages bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung allgemein bekannt wurden,
• bei der Partei, die diese Informationen empfängt, bereits zuvor vorhanden waren,
oder
• bei der Partei, die diese Informationen empfängt, bereits unabhängig von der Mitteilung
entwickelt wurden.
9.3 Durch die gegenseitige Mitteilung von Informationen, gleichgültig, ob hierfür Schutzrechte bestehen oder nicht, werden keine Eigentums-, Lizenz-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte eingeräumt.
9.4 Das Offenlegungsverbot gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall ist die zur Offenlegung verpflichtete Partei jedoch verpflichtet, vorab die
andere Partei von der Offenlegung der Informationen zu benachrichtigen, damit die andere Partei die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche Offenlegung zu verteidigen und diese zu verhindern oder zu beschränken. Die zur Offenlegung verpflichtete Partei wird
sich nach besten Kräften gegenüber den die Offenlegung anordnenden behördlichen Stellen dafür einsetzen, dass sämtliche vertraulichen Informationen, die offen zu legen sind, vertraulich behandelt werden.
9.5 Die Vertraulichkeitsbindungen dieses Vertrages bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen Zeitraum von 2 Jahren fort. Hinsichtlich der Daten, die dem Datengeheimnis oder Berufsgeheimnis unterliegen, gilt die Vertraulichkeitsbindung zeitlich unbegrenzt.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Schäden, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften;
• bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
10.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
10.3 Das jeweilige Seminar wird nach dem derzeitigen aktuellen Wissensstand sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Für erteilten Rat und die Verwertung der erworbenen Kenntnisse übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

11. Sektenpassus

Der Auftragnehmer distanziert sich entschieden von Organisationen wie Scientology und lehnt jegliche Zusammenarbeit mit dieser oder ähnlichen Organisationen sowie ihnen nahestehenden Unternehmen ab. Der Auftragnehmer erklärt hiermit, dass er nicht nach
einer Methode („Technologie‟) von L. Ron Hubbard arbeitet. Der Auftragnehmer organisiert keine Seminare nach oben genannten „Technologien‟ und unterhält wissentlich keine geschäftsmäßigen Beziehungen zu Personen, Firmen oder Organisationen, die die Einführung der Methode („Technologie‟) von L. Ron Hubbard forcieren bzw. die Verbreitung besagter Methoden („Technologie‟) von L. Ron Hubbard unterstützen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die rechtsgeschäftliche Durchführung (Abrechnung, etc.) erfolgt durch die SWD Consulting GmbH im eigenen Namen.
12.2 Dieses Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Gaienhofen vereinbart.

 Stand: 01.03.2023
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